AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der DRECOUNT GmbH & Co. KG als AN (für Dienst- und Werkverträge)
1. Allgemeine Bestimmungen
- Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der DRECOUNT GmbH & Co. KG (DRECOUNT) erfolgen auch ohne ausdrückliche Erwähnung bei Verhandlungen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Diese AGB gelten für alle Verträge mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und dabei auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen der DRECOUNT, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
- Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen gelten nur, wenn die DRECOUNT ausdrücklich und schriftlich ihrer Anwendung zugestimmt hat.
2. Auftragserteilung
- Angebote der DRECOUNT sind freibleibend.
- Zeitangaben (Lieferzeiten, Ausführungszeiten etc.) durch DRECOUNT sind annähernd und unverbindlich, es sei denn, ihre Verbindlichkeit wurde ausdrücklich zugesagt oder die Abweichung ist für den Vertragspartner unzumutbar.
- Mit der Bestellung eines Werkes bzw. der Erteilung eines (Dienstleistungs-)Auftrages erklärt der Vertragspartner (Besteller) verbindlich, den Auftrag erteilen zu wollen. Die DRECOUNT ist berechtigt, das in der Bestellung/dem Auftrag liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei ihr anzunehmen. Die Annahme wird schriftlich erklärt. Erfolgt die Bestellung/Erteilung des Auftrages auf elektronischem Weg, bestätigt die DRECOUNT den Zugang unverzüglich; die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung/des Auftrages dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
3. Kostenvoranschlag/Leistungsbeschreibung
- Wünscht der Vertragspartner eine verbindliche Preisangabe, so erstellt die DRECOUNT einen schriftlichen Kostenvoranschlag; in diesem sind die Arbeiten/Leistungen und die zur Herstellung des Werkes/Ausführung des Auftrages erforderlichen Voraussetzungen im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Kostenvoranschlag stellt weder ein verbindliches Angebot, noch eine Vertragsannahme dar. Die DRECOUNT ist hinsichtlich des Preises an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 4 Wochen nach seiner Abgabe gebunden, soweit der Vertragspartner die Leistung in dieser Frist beauftragt und ein entsprechender Vertrag zustande kommt.
- Kostenvoranschläge sind kostenpflichtig und werden dem Vertragspartner nach entsprechendem Aufwand in Rechnung gestellt.
- Vorarbeiten durch DRECOUNT, wie die Erstellung von Leistungsverzeichnissen oder sonstigen Unterlagen zur Ausführung des Auftrages/Werkes, die vom Vertragspartner angefordert werden, sind ebenfalls vergütungspflichtig und werden nach Aufwand berechnet.
- Wird aufgrund des Kostenvoranschlages durch den Vertragspartner ein Auftrag/eine Bestellung erteilt, so werden die Kosten für den Voranschlag und die Kosten etwaiger Vorarbeiten vollständig auf den gesamten Auftragswert angerechnet.
- Maßgebend für Art und Umfang der von der DRECOUNT zu erbringenden Leistungen sind die vertraglichen Leistungsbeschreibungen; diese erfolgen ausschließlich schriftlich. Der Vertragspartner hat auf Unklarheiten und Irrtümer in den Leistungsbeschreibungen schriftlich hinzuweisen.
- Sollten zusätzliche Leistungen oder Leistungsänderungen erforderlich werden, die in der Leistungsbeschreibung nicht enthalten sind, sind Änderungen des vertraglichen Leistungsumfanges vor Ausführung/Änderung schriftlich unter Einschluss der hierfür aufzuwendenden Kosten zu vereinbaren.
- Erfordert ein Änderungsverlangen gem. Abs. 6 eine umfangreiche Prüfung durch die DRECOUNT, zeigt die DRECOUNT dies unter Angabe des voraussichtlich entstehenden Aufwandes dem Vertragspartner an. Nach Beauftragung der Prüfung durch den Vertragspartner trägt dieser die Kosten des von DRECOUNT in Rechnung gestellten entstandenen Aufwandes nach Abschluss der Prüfung.
4. Mitwirkung des Vertragspartners
- Der Vertragspartner unterstützt die DRECOUNT aktiv bei der Durchführung der vertraglichen Aufgaben. Er sichert durch die bspw. ordnungsgemäße Übergabe von Unterlagen, Zuarbeiten, unentgeltliche Zurverfügungstellung der für die ggf. erforderliche Durchführung von Aufgaben bei dem Vertragspartner (vor Ort) notwendigen Räumlichkeiten und Einrichtungen, Zugang zu den bzw. Übergabe der für die vertragliche Tätigkeit notwendigen Informationen etc. die unkomplizierte und rechtzeitige Aufgabenerfüllung. Der Vertragspartner benennt gegenüber DRECOUNT kompetente Ansprechpartner zur Unterstützung und gegenseitigen Abstimmung.
- Erbringt der Vertragspartner die vorbezeichneten Mitwirkungspflichten nicht oder nicht vollständig, so hat er die hieraus resultierenden Folgen (bspw. Mehraufwand, Verzögerungen etc.) zu tragen und ggf. Kosten- bzw. Schadenersatz zu leisten.
5. Termine/Abnahme
- Der Vertragspartner verpflichtet sich zur termingerechten Zuarbeit, um die Einhaltung der von DRECOUNT im Rahmen der Aufgabenerfüllung aufgestellten Terminpläne zu gewährleisten. Die Vertragspartner setzen sich unverzüglich gegenseitig in Kenntnis, soweit Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass vertragliche Ausführungstermine nicht eingehalten werden können.
- Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich in angemessenem Umfang, wenn DRECOUNT an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare und außergewöhnliche Ereignisse gehindert ist, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden können. Als Ereignisse im vorgenannten Sinn gelten insbesondere Krieg, Streik, Aufruhr, Aussperrungen, Feuer, Überschwemmungen sowie andere nicht vorhersehbare Betriebsstörungen. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
- Erbringt die DRECOUNT werkvertragliche Leistungen, bedürfen diese einer Abnahme. Die Abnahme soll unter beidseitiger Anwesenheit der Vertragspartner erfolgen; ihr Ergebnis ist schriftlich zu protokollieren. Die DRECOUNT kann dem Vertragspartner auch alternativ eine angemessene Frist zur Abnahme der vertraglichen Leistungen setzen. Nimmt der Vertragspartner die vertragsgerechten Leistungen nicht innerhalb dieser Frist ab, so gelten die Leistungen mit Ablauf der Frist als abgenommen.
- Die Abnahme kann nicht wegen unwesentlicher Mängel/unerheblichen Abweichungen von den vertraglichen Leistungsmerkmalen verweigert werden.
- Sind die vertraglichen Leistungen teilbar, kann die DRECOUNT eine Teilabnahme der bereits fertiggestellten Leistungen verlangen.
6. Eigentumsverhältnisse
- Bis zur vollständigen Bezahlung der durch DRECOUNT gelieferten Waren oder von im Rahmen der Abnahme von DRECOUNT an den Vertragspartner übergebenen Werke bleiben alle Waren/Werke im Eigentum der DRECOUNT. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf etwaige Ersatzlieferungen.
- Das Eigentum und alle gegenwärtigen und künftigen urheberrechtlichen und/oder gewerblichen Schutzrechte an allen Arbeitsergebnissen wie Arbeitsblättern, Auswertungen, Planungsunterlagen, Berichten, Zeichnungen, Datenträgern, Organisationsanweisungen, Programmen, und sonstigen Unterlagen, die von DRECOUNT entwickelt und zur Arbeitsausführung bereitgestellt werden, bleiben bei DRECOUNT.
7. Preise/Zahlungsbedingungen
- Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Berechnung der Vergütung auf Grundlage der am Tag des Vertragsschlusses gültigen Preise der DRECOUNT, die der Vertragspartner auf Wunsch ausgehändigt bekommt, bzw. die bei DRECOUNT eingesehen werden können. DRECOUNT ist zur Erteilung von Abschlagsrechnungen oder bei Dauerschuldverhältnissen zur monatlichen Rechnungslegung berechtigt.
- Ist eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart, wird auf der Grundlage der DRECOUNT-Tätigkeitsberichte abgerechnet, die von jedem Mitarbeiter der DRECOUNT mit einer Genauigkeit von 0,5 h geführt werden. Reisezeiten werden mit 75 % des Honorarstundensatzes abgegolten.
- Ist eine Vergütung je Arbeitsstunde der Höhe nach nicht explizit vereinbart, so ergibt sie sich entsprechend der Qualifikation des eingesetzten Mitarbeiters aus der jeweils gültigen Preisliste der DRECOUNT, die auf Anfrage mitgeteilt wird.
- Liegt die Arbeits- oder Reisezeit außerhalb der normalen Arbeitszeit bei DRECOUNT, so werden folgende Zuschläge auf die Vergütung je Arbeitsstunde erhoben:
- 50 % an Werktagen zwischen 18:00 Uhr und 06:00 Uhr
- 50 % an Samstagen
- 100 % an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen
- DRECOUNT berechnet die ihr entstandenen Nebenkosten (z. B. Reisekosten) zusätzlich zur Vergütung.
- Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Steuern und Abgaben.
- Alle Zahlungsforderungen sind sofort nach Rechnungszugang beim Vertragspartner ohne Abzug fällig, sofern nicht eine andere Fälligkeit bestimmt wurde.
- Unbare Zahlungen erfolgen lediglich erfüllungshalber und gelten erst mit unwiderruflicher Gutschrift als Erfüllung. Kosten der Einziehung/Einlösung oder von fehlgeschlagenen Einziehungen/Einlösungen gehen zu Lasten des Vertragspartners.
- Bei Zahlungsverzug ist DRECOUNT berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung und der Nachweis eines höheren Zinsschadens bleibt hiervon unberührt. Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche im Falle des Verzuges bleiben vorbehalten.
- Bei Eintritt von Umständen, die berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder –bereitschaft des Vertragspartners begründen (bspw. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) und bei Zahlungsverzug trotz erneuter Mahnung ist DRECOUNT berechtigt, die Ausführung von Lieferungen/Leistungen bis zum Stellen einer angemessenen Sicherheit durch den Vertragspartner vorläufig einzustellen. Kommt der Vertragspartner einer entsprechenden Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen (Nach-)Frist nach, ist DRECOUNT berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht wie die streitige Forderung.
8. Gewährleistung
- Für Mängel werkvertraglicher Leistungen leistet DRECOUNT entsprechend den nachfolgenden Absätzen Gewähr. Dem Vertragspartner steht das gesetzliche Recht der Selbstvornahme nach Maßgabe des § 637 BGB zu; der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die DRECOUNT auch die Nacherfüllung verweigern darf.
- Soweit ein Mangel des Werkes vorliegt, ist die DRECOUNT nach ihrer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, ist die DRECOUNT berechtigt, sie zu verweigern. DRECOUNT kann die Nacherfüllung verweigern, solange der Vertragspartner seine Zahlungspflichten gegenüber der DRECOUNT nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht.
- Sollte die in Abs. 3 genannte Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Vertragspartner das Wahlrecht zu, entweder den vertraglichen Preis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten; dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Male misslingt. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Vertragspartners gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 Abs. II BGB, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Handlung) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns; erfasst sind auch Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit des Werkes resultieren.
- Der Haftungsausschluss gem. Abs. 4 gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung der DRECOUNT oder eines gesetzlichen Vertreters der DRECOUNT oder eines Erfüllungsgehilfen der DRECOUNT beruhen; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der DRECOUNT oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Sofern die DRECOUNT schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine Kardinalpflicht verletzt, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist sie gem. Abs. 4 ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Übernahme einer Garantie oder Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel die Haftung der DRECOUNT auslöst. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend.
9. Haftung
- Schadenersatzansprüche infolge von der DRECOUNT oder ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen verursachten Vertragsverletzungen sowie Ansprüche gegen die DRECOUNT aus unerlaubter
Handlung sind beschränkt auf Schäden aus:
a) vorsätzlicher oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung, soweit nicht Leben , Körper und Gesundheit verletzt wurden
oder
b) der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder Kardinalpflicht. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden bis zur Höhe der vertraglichen Vergütung begrenzt. - (2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei einer Haftung für zugesicherte Eigenschaften, Garantien, Arglist und in Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
10. Vertraulichkeit
- Die Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig, die ihnen unter dem Vertrag von der jeweils anderen Partei zugänglich gemachten Informationen sowie Kenntnisse, die sie bei Gelegenheit der Zusammenarbeit über Angelegenheiten – etwa technischer, kommerzieller oder organisatorischer Art - der jeweils anderen Vertragspartei erlangen, vertraulich zu behandeln und während der Dauer sowie nach Beendigung des Vertrages ohne die vorherige schriftliche Einwilligung der betroffenen Partei nicht zu verwerten oder zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen. Eine Nutzung dieser Informationen ist auf den Gebrauch im Hinblick auf die Durchführung des jeweiligen Vertrages beschränkt.
- Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die die andere Partei nachweislich - von Dritten rechtmäßig erhalten hat oder erhält - unabhängig selbst entwickelt hat - die bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen allgemein bekannt wurden
- Die Vertragspartner verpflichten ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen entsprechend den Abs. 1 und 2.
11. Abtretbarkeit/Ausführung durch Dritte
- Der Vertragspartner darf die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten, unbeschadet der Abtretung einer Geldforderung nach Maßgabe des § 354 a HGB, nur mit vorheriger Zustimmung der DRECOUNT auf Dritte übertragen.
- DRECOUNT ist berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise durch Dritte ausführen zu lassen, sofern der Vertragspartner dem nicht ausdrücklich unter Darlegung wichtiger Gründe widerspricht.
12. Treuepflicht
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Während der Vertragsdauer und innerhalb von 12 Monaten danach werden die Vertragspartner nicht versuchen, Mitarbeiter von dem jeweils anderen Vertragspartner abzuwerben.
13. Kündigung
- Die Vertragspartner können einen Vertrag aus wichtigem Grund (z.B. Kündigung des Hauptauftraggebers) jederzeit schriftlich kündigen ohne Einhaltung einer Frist.
- Die DRECOUNT wird nach einer Kündigung gem. Abs. 1 alle Arbeiten zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten unverzüglich oder nach einem mit dem Vertragspartner vereinbarten Zeitplan einstellen. Der Vertragspartner zahlt den vertraglichen Preis abzüglich des anteiligen Preises für diejenigen Leistungen, die infolge der Kündigung erspart wurden.
- Kündigt der Vertragspartner aus Gründen, die von DRECOUNT zu vertreten sind, zahlt er den vertraglichen Preis für die erbrachten und für ihn nutzbaren Leistungen.
14. Datenschutz
DRECOUNT ist berechtigt, die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis anfallenden Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.
15. Erfüllungsort/Gerichtsstand/Rechtswahl
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen aus Verträgen mit der DRECOUNT ist Dresden bzw. – soweit hiervon abweichend und vereinbart – der Ort der Leistungserbringung. Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Dresden. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Anwendung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.
16. Sonstiges
- Sollten einzelne oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen oder des Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Regelungslücke ergeben, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
- Änderungen und Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen und dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch im Falle der Abänderung dieser Klausel.
DRECOUNT GmbH & Co. KG
Rosenstraße 32
D-01067 Dresden
Fon: (0351) 4 81 26 0
Fax: (0351) 4 81 26 12











